Lehnbrief Christoffel Falcken zu Tristwitz (1548)
Vonn Gottes Gnaden, Wier Moritz Herzog zu Sachsen des Heiligen Römischen
Reichs Erzmarschall und Churfürst Landgraf in doringem (d.h. dortigem) Markgrafe zu Meißen tun kund.
Nachdem sich zwischen dem allerdurchlauchtigsten großmächtigsten und unüberwindlichsten Churfürsten und Herrn (vt infra – Vita –Leben – infra zeitlich danach – könnte also bedeuten – nach seinem Ableben – Vermutung)
Bekenne demnach vor uns unser Erben und Nachkommen, daß wir unserem lieben getreuen Christoffel Falcken zu Tristewitz und seinen rechten ehelich geborenen Leibes Lehnserben diese hernach benannte Stück und Güter so von uns und unserem Churfürstentum zu Sachsen zu Lehen Euren und zu unser Pflege Schweinitz gelegen. (Pflege war das Amt)
Nämlich den Hof, das Dorf und Vorwerk Triestewitz mit Gerichten obersten und niedersten. Item (Ebenso) das Dorf Prauß (Prausitz) mit Gerichten über Hals und Hand im Feld und Dorf Item Areszberg (wahrscheinlich Arzberg), das Dorf mit Gerichten obersten und niedersten. Auch das gräflich Lehen daselbst. Neben dem Kloster Nimbschen sämtlich zur verleihen.
Ein halbe Tonne Hering. Ebenso einen Krug und die Gerichte auf der Mühle bei Areszberg. Item ein wüste Dorfstatt Rodelitz genannt mit Gerichten obersten und niedersten und die wüste Dorfstatt Bargnitz auch mit Gerichten obersten und Niedersten im Felde und Dorfe. Ebenso eine Wiese zu Otterschitz (evtl. Ottersitz) mit Gerichten obersten und niedersten. Item die gulden Hufen vor Torgau gelegen, davon ein Schock 3 Groschen Zins. In der Pflege daselbst zu Torgau, welche dem Schuster Handwerk daselbst zu Torgau vorpfandt (verpfändet). Item die Kakitzsch Heide, das wüste Feld genannt. Item 1 1/2 wüste Mark zu Wüstern Schutzberg, den halben Teil, desgleichen 54 Groschen Wiesenzins im Dorf Schutzberg. Auch den halben Teil.
Item die Wüstenei Schmetitz vor Nichtewitz gelegen. Item das Dorf Nichtewitz mit Gerichten obersten und niedersten im Feld und Dorf und ein Erbgericht in dem selben Dorf. Item ein wüste Feldstatt von den Thosen erkauft. Item ein pauere (Bauer) zu Plodin, Tonius Richter genannt, ein Häuserer mit Erbgerichten und allen und ingleichen andere. Ihren Ehren Nutzen Freiheiten, Gewohnheiten Gerechtigkeiten, Zinsen, Rechten genießen Fronendiensten, Gehölzen, Heiden Punschen, Weiden, Fischereien, Teichen, Wassern und alle anderen zu und eingehorungen (dazugehörigen), nichts davon ausgeschlossen. Sondern in aller Maßen er solches alles vormals von weiland dem Hochgeborenen Fürsten, Herrn Johannsen Herzogen zu Sachsen, Churfürsten es unserem freundlichen lieben Vetter seligen und nach seiner Liebden absterben von seiner Liebden Sohne obgemelten (d.h. oben gemeldeten, obengenannten) Herzog Johannsen Friedrich zu Sachsen unserem Vetter zu Lehen innegehabt redlich herbracht genossen und gebraucht zu rechtem Mannlehn gereicht und geliehen mit allen Rechten soviel wir aus Billigkeit daran zu verleihen haben. Reichen und leihen gegenwärtiglich in und mit Kraft dies Briefes solcher oben- angezeigter Güter fortmehr von uns und unseren Erben zu rechtem Mannlehen innezuhaben, zu besitzen, zu genießen, zu gebrauchen, die auch wie sich gebührt zuvor dienen und den Lehen sooft die zustallekommen, Rechte Folge tun und sich daran halten sollen, wie obgeschrieben (oben geschrieben) und solcher Mannlehngüter altherkommen Recht und Gewohnheit ist.
Wir haben auch aus sonderer Gnaden und aus gemelts Christof Falken untertänig Bitten willen unser lieben getreuen Baltasan Jorgen Caspar und Erichen zu Blodien Gebrüder des Gleichen Clementin und Walter zu Fermerswalde auch Gebrüder aller Falcken, seine Vettern mit obenberührten Gütern sämtlich mit ihnen belehnt und belehnen sie hiermit zusammt bescheidentlich also.
Vores (d.h. wenn oder falls) das Christoph Falk todeshalben abgehen und rechte ehelich geborene Leibeslehens Erben hinter ihm nit lassen würde aldann und ehe nicht sollen die ob beschriebenen Lehengüter an vorgedachte Falken zu Blodin und
Fermerswalde und derselben aller ehelich geborener Leibslehens Erben zu gleichem Anteil kommen und gefallen, die sich alsdann mit Entpfachung der Lehen Verdienst und anderen, wie sich eignet und gebürt gegen uns und unsere Erben halten und erzeigen sollen. Alles treulich und ohne gruorde (Reue?).Hierbau seint gewest und gezeugen unser Rathe und liebe getreuen Herrn Christof von Taubenheym
Ritter Georg von Carlowitz Elder zum Kriebenstein
Ernst von Miltitz zu Batzdorf
unser Oberhauptmann des Meißnisch Kreis Christof von Carlowitz zu Zorwig
Herr Georg Komerstad auf Kalkreuth
Herr Ludewig Fachs unser Ordinarius zu Leipzig, beide der Recht Doktores
Damian von Siebottendorf unser Sekretarius
Und anderer mehr, der unseren genug Glaubwürdige
Zu verkundt mit unseren hier angehangenem Insiegel wissentlich besiegelt und geben zu Meißen den 8. Juli anno domini Fünfzehnhundert und im Acht und vierzigsten
Ist mit dem eingetragenen Konzept gleichlautend
(Niederschrift)
Landgrave Hermann II von Hessen pays of the remaining amount for von Falken (PDF)